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Reiseabbruch-Versicherung
Ersetzt die Mehrkosten der Rückreise nach Art und Qualität der gebuchten und
versicherten Reise sowie den anteiligen Reisepreis der nicht genutzten
Reiseleistung vor Ort bei nicht planmäßiger Beendigung der Reise aus
versichertem Grund.
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Der Anspruch auf eine wettbewerbsrechtliche Unterlassung kann gemäß § 13 Abs. 5
UWG gegen den Seitenbetreiber nicht geltend gemacht werden, wenn die
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der Fall, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen
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zu lassen. Es wird daher darauf hingewiesen, dass bei einer
rechtsmißbräuchlichen Abmahnung des Seitenbetreibers ein Anwaltsbüro
eingeschaltet wird und die hierbei entstehenden Kosten als Schadensersatz bzw.
Aufwendungsersatz geltend gemacht werden. Zudem wird gegebenenfalls eine
Gegenabmahnung oder Feststellungsklage veranlasst, um das Nichtbestehen des
Unterlassungsanspruchs festzustellen.